AGB.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der bridge builders UG

Inhaltsangabe

§ 1 Anwendungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf alle Verträge zwischen der bridge builders UG und ihren AuftraggebernAnwendung. Entgegenstehende oder abweichende Geschäfts-, Vertrags- und/oder Einkaufsbedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, Ihrer Geltung wird schriftlich zugestimmt.
  2. Soweit zwischen den Vertragsparteien auch individualvertragliche Vereinbarungen getroffen worden sind, haben diese Vorrang vor den Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten dann nur ergänzend, sofern und soweit im Individualvertrag nichts oder nichts Abweichendes geregelt ist.
  3. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, auch wenn in einem Angebot von bridge builders nicht ausdrücklich darauf verwiesen wird.
  4. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn bridge builders diese ausdrücklich schriftlich anerkannt hat.

§ 2 Leistungen von bridge builders

  1. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die bridge builders UG nur die Erbringung von Dienstleistungen schuldet, nicht jedoch die Herstellung eines Werks oder die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges. Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass sich am ausschließlich dienstvertraglichen Charakter der Leistungspflicht der bridge builders UG auch dann nichts ändert, wenn diese sich zur schriftlichen Aufzeichnung der Ergebnisse ihrer Dienstleistung sowie zur Erstellung und Übergabe entsprechender Berichte, Studien und dergleichen verpflichtet. Derartige schriftliche Berichte, Studien und dergleichen stellen – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – insbesondere keine Gutachten dar, sondern geben nur den wesentlichen Inhalt des Ablaufs und des Ergebnisses der Dienstleistungen wieder.
  2. Die bridge builders UG ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages fachkundiger Dritter als Unterauftragnehmer zu bedienen. Das Netzwerk aus Kooperationspartnern ist überwiegend auf der Webseite der bridge builders UG einsehbar. Die Zusammenarbeit mit Partnern wird bei jedem Auftrag vorab und bei Bedarf während eines Projektes kommuniziert. Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass die bridge builders UG keine rechtsberatenden, steuerberatenden oder zur Tätigkeit von Wirtschaftsprüfern gehörenden Tätigkeiten schuldet oder leistet. Soweit die bridge builders UG für die Erbringung solcher Tätigkeiten durch die Einschaltung entsprechender Berufsträger über ihr Netzwerk sorgt, handelt sie nur als Vermittler, ohne selbst Schuldner/Vertragspartner solcher Tätigkeiten zu werden.
  3. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die bridge builders UG nicht dazu verpflichtet ist, die dieser schriftlich oder mündlich erteilten Informationen, Daten oder Unterlagen auf deren sachliche oder rechnerische Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit hin zu überprüfen. Falls die bridge builders UG jedoch erkennt, dass die ihr schriftlich oder mündlich erteilten Informationen, Daten oder Unterlagen offensichtlich unrichtig, unvollständig oder nicht ordnungsgemäß sind, wird sie darauf hinweisen.
  4. Der Auftraggeber hat Anspruch auf die Beseitigung etwaiger Mängel. Dieser Anspruch muss unverzüglich geltend gemacht werden. Der bridge builders UG ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
  5. Der Umfang der Beratungsleistungen richtet sich nach dem schriftlichen Angebot von bridge builders.
  6. Angebote sind vier Wochen gültig, soweit im Angebot nicht anders angegeben.
  7. Mit der Annahme des Angebotes stimmt der Auftraggeber zu, dass die angebotenen Leistungen von bridge builders Empfehlungen beinhalten können, bridge builders aber weder für deren Umsetzung noch für Entscheidungen, die auf den Empfehlungen basieren oder deren Umsetzung dienen, verantwortlich oder haftbar ist.
  8. Der Vertrag kommt mit Annahme des von bridge builders übermittelten Angebots und dem Erlangen des Auftraggebers einer entsprechenden Auftragsbestätigung zustande.

§ 3 Aufbewahrung von Unterlagen

Die bridge builders UG ist zur Aufbewahrung der ihr zum Zwecke der Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen nicht mehr verpflichtet, wenn seit dem Tag der Beendigung des Vertragsverhältnisses drei Jahre vergangen sind oder seit einer schriftlichen Aufforderung an den Auftraggeber, die Unterlagen abzuholen, ein halbes Jahr vergangen ist.

§ 4 Mitwirkungspflicht

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die bridge builders UG nach Kräften zu unterstützen, namentlich alle zur Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen und Unterlagen zu übermitteln, und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Der Auftraggeber erteilt hierbei korrekte und vollständige Auskünfte. Dies gilt auch für alle Informationen, Daten, Vorgänge und Umstände, die erst während der Beratungstätigkeit vorliegen oder bekannt werden.
  2. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, der bridge builders UG eine oder mehrere Personen zu benennen, die dazu ermächtigt sind, für den Auftraggeber verbindlich alle zur Erbringung der geschuldeten Dienstleistung notwendigen Erklärungen abzugeben.
  3. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und der bridge builders UG bedingt, dass bridge builders über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen, die in Zusammenhang mit den zu erbringenden Beratungsleistungen stehen, umfassend informiert wird.
  4. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle Voraussetzungen, wie im Angebot festgehalten, richtig sind.
  5. Der Auftraggeber wird alle Entscheidungen, die zur Erbringung der vereinbarten Beratungsleistungen erforderlich sind, zeitnah treffen und allenfalls erforderliche Zustimmungen einholen (z.B. Zustimmungen der Konzernleitung, des Aufsichtsrats, der Mitarbeiter, des Betriebsrats etc.).
  6. Die Gesellschaft und ihre Vertreter sind unter anderem für Folgendes alleine verantwortlich:
  7. alle Managementfunktionen wahrzunehmen und alle Managemententscheidungen zu treffen,
  8. ein kompetentes Mitglied des Managements auszusuchen, welches die
  9. Dienstleistungen von bridge builders beaufsichtigt,
  10. die Angemessenheit und Ergebnisse dieser Dienstleistungen im Auftrag des
  11. Unternehmens zu beurteilen,
  12. Verantwortung für die Ergebnisse dieser Dienstleistungen zu übernehmen, interne Kontrollen, die unter anderem auch Tätigkeiten von bridge builders umfassen, ohne Einschränkung einzurichten und zu erhalten.
  13. Sofern die vereinbarten Beratungsleistungen in den Räumlichkeiten des Auftraggebers erbracht werden, wird der Auftraggeber die notwendige Büroinfrastruktur kostenlos bereitstellen und dafür sorgen, dass alle organisatorischen Rahmenbedingungen vorliegen und eine ungestörte Leistungserbringung gewährleistet ist.
  14. Wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten verletzt oder sonstige Umstände außerhalb der Einflusssphäre von bridge builders vorliegen, welche bridge builders an der Erbringung der vereinbarten Beratungsleistungen hindern, verschiebt sich ein vereinbarter Terminplan (Meilenstein).
  15. Darüber hinaus ist bridge builders berechtigt, dem Auftraggeber allfällige Mehrkosten (z.B. Stehzeiten der eingesetzten Mitarbeiter) in Rechnung zu stellen.

§ 5 Durchführung der Beratungsleistungen

  1. Die bridge builders UG schuldet die Erbringung der im Angebot bezeichneten Beratungsleistungen, nicht aber einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.
  2. Die bridge builders UG ist berechtigt, die vom Auftraggeber erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen als richtig und vollständig anzusehen. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist bridge builders nicht verpflichtet, Unrichtigkeiten festzustellen.
  3. Die bridge builders UG wird sich bemühen, dem Wunsch des Auftraggebers nach dem Einsatz bestimmter Mitarbeiter und Netzwerkpartner zu entsprechen, behält sich aber ausdrücklich vor, Mitarbeiter und Netzwerkpartner nach eigenem Ermessen einzusetzen und neu zuzuordnen, wie es für die Erbringung der Leistungen angemessen, zweckdienlich und möglich ist.
  4. Die bridge builders UG ist berechtigt, vereinbarte Leistungen ganz oder teilweise durch Kooperationspartner oder sachkundige Dritte durchführen zu lassen.

§ 6 Datenschutz, Datenübermittlung

  1. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass der Daten- und Informationsaustausch in der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber und mit allen Projektbeteiligten auch über unverschlüsselte E-Mails erfolgt. Sofern der Auftraggeber wünscht, dass Daten nicht über unverschlüsselte E-Mails und E-Mail-Anhänge versendet werden, wird er dies – entweder im Einzelfall oder generell – dem Auftragnehmer schriftlich mitteilen. In diesem Fall werden dann E-Mail-Anhänge verschlüsselt versendet, die der Auftraggeber nur mit Kennwort öffnen kann. Sowohl für den Datenversand vom Auftraggeber zum Auftragnehmer wie auch umgekehrt sind, sofern Verschlüsselung gewünscht wird, Ver- und Entschlüsselungsmethoden zu verwenden, die mit Standardsoftware (insbesondere MS Office, Apple Mail) ohne Zusatzinstallationen anwendbar sind.
  2. Die bridge builders UG ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Mitarbeitern im Rahmen ihrer Tätigkeit maschinell zu erheben, automatisiert zu verarbeiten und zu speichern sowie – im Rahmen des Auftragsgegenstandes – ggf. einem Dienstleistungsrechenzentrum oder anderen geeigneten Dritten zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen. Bei Einschaltung Dritter hat die bridge builders UG deren Verpflichtung zur Verschwiegenheit sicherzustellen. Dies erfolgt mit einer internen Datenschutzverpflichtungserklärung.
  3. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass der Inhalt unverschlüsselter Emails bzw. deren Anhänge möglicherweise von unbefugten Dritten gelesen werden können. Gleichwohl erklärt sich der Auftraggeber mit einer Kommunikation sowie einer Übermittlung von Unterlagen per unverschlüsselter E-Mail einverstanden. Sollte der Auftraggeber eine andere Kommunikationstechnik wünschen, wird er dies der bridge builders UG mitteilen.

§7 Nutzungsrechte, Schutz des geistigen Eigentums, Vertraulichkeit

  1. Alle von bridge builders in Papierform oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellten Unterlagen (insbesondere Angebot, Analysen, Stellungnahmen, Gutachten, etc.) sind geistiges Eigentum von bridge builders. Der Auftraggeber erkennt die ausschließlichen Rechte von bridge builders an den Unterlagen an, mögen die Unterlagen urheberrechtlich, markenrechtlich oder wettbewerbsrechtlich geschützt sein oder nicht.
  2. Der Auftraggeber darf die überlassenen Unterlagen während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für jene eigenen geschäftlichen Zwecke verwenden, die vom Vertrag und dem konkret vereinbarten Leistungsumfang erfass sind. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Analysen, Stellungnahmen, Gutachten etc. von bridge builders abzuändern.
  3. Ohne die vorherige schriftliche Zusage von bridge builders ist es dem Auftraggeber untersagt, die Unterlagen zur Gänze oder auszugsweise an Dritte weiterzugeben, öffentlich wiederzugeben, daraus zu zitieren oder Dritten gegenüber darauf Bezug zu nehmen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Zustimmung von bridge builders eingeholt hat, wenn sich das wirtschaftliche Umfeld und die relevanten Rahmenbedingungen seit der Einholung der Zustimmung geändert haben und/oder die Beratungsleistung mittlerweile überholt ist. Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn anwendbare Gesetze, Bestimmungen, Regeln und berufliche Verpflichtungen einer Einschränkung der Offenlegung entgegenstehen.
  4. Im Fall einer Verletzung der Punkte 2 oder 3 ist bridge builders von jeder Haftung für allfällige Schäden, die daraus resultieren, frei.
  5. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und bridge builders erfordert strikte Vertraulichkeit. Bezüglich dieses Vertrages und aller im Zusammenhang mit diesem Beratungsvertrag gegebenen Informationen, die von der offenlegenden Partei als vertraulich bezeichnet wurden, verpflichtet sich der Empfänger, die vertraulichen Informationen hinreichend bzw. den geltenden berufsständigen Grundsätzen entsprechend zu schützen, diese lediglich für die Durchführung dieses Vertrages zu verwenden und sie nur insofern zu vervielfältigen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Die Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die Dritten oder dem Empfänger bereits bekannt sind.
  6. Die bridge builders UG, ihre Mitarbeiter und die beigezogenen Kooperationspartner verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.
  7. Die bridge builders UG darf Berichte, Gutachten und sonstige Schriftstücke über die Tätigkeit und deren Ergebnisse Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
  8. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertrags. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht oder wenn bridge builders vom Auftraggeber ausdrücklich von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden wurde.

§ 8 Rechte an den Arbeitsergebnissen

  1. Sämtliche Urheberrechte oder Rechte aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz an allen von der bridge builders UG zum Zwecke der Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen erstellten Schriftstücken stehen ausschließlich der bridge builders UG zu.
  2. Die Nutzung, Vervielfältigung und Veröffentlichung solcher von der bridge builders UG zum Zwecke der Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen erstellten Schriftstücke ist dem Auftraggeber nur für seinen eigenen Betrieb zu den vertraglich vorausgesetzten Zwecken gestattet.
  3. Die Weitergabe der Arbeitsergebnisse der bridge builders UG an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der bridge builders UG, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Zustimmung zur Weitergabe ergibt.

§ 10 Vergütung

  1. Sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde (Angebot mit Auftragsbestätigung oder Projektvergütungsvereinbarung), gilt die übliche Vergütung sowie die Erstattung von Aufwendungen in üblicher Höhe als vereinbart.
  2. Die bridge builders UG ist berechtigt, alle 30 Tage nach Beginn des Vertragsverhältnisses und anschließend 14-tägig über die geleisteten Arbeiten abzurechnen. Das Honorar ist, sofern nichts anderes vereinbart, sofort nach Rechnungsstellung fällig.
  3. Die Umsatzsteuer wird jeweils in der gesetzlichen Höhe berechnet.
  4. Mehrere Auftraggeber desselben Auftrages haften für die Vergütung als Gesamtschuldner.
  5. Mit Zahlung von Rechnungen der bridge builders UG durch den Auftraggeber oder von diesem beauftragte Dritte gelten die mit der jeweiligen Rechnung geltend gemachten Forderungen als anerkannt. Rückforderungsansprüche sind ausgeschlossen.
  6. Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, erhält die bridge builders UG einen dem Umfang ihrer bis zur Beendigung des Auftrags geleisteten Tätigkeit entsprechenden Anteil der Vergütung. Wird der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so hat die bridge builders UG zusätzlich für den Zeitraum von der Beendigung des Auftrags bis zum Ablauf der vereinbarten ordentlichen Kündigungsfrist Anspruch auf 90% der ihr für diesen Zeitraum zustehenden Vergütung. Die Vertragsparteien haben die Möglichkeit, einen geringeren bzw. höheren Schaden nachzuweisen.
  7. Die Fakturierung sämtlicher Leistungen eines gesamten Projektes – auch unter Einsatz eines Netzwerkpartners – erfolgt über die bridge builders UG.
  8. Allfällige Reisespesen der Mitarbeiter von bridge builders und Barauslagen werden gesondert verrechnet.
  9. Die Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart, sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  10. Allfällige Einwendungen gegen Rechnungen müssen innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt schriftlich gegenüber der bridge builders UG geltend gemacht werden. Die Unterlassung von Einwendungen innerhalb dieser Frist gilt als Anerkenntnis der Rechnung.
  11. Bei Zahlungsverzug ist bridge builders berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8,0% über dem Basiszinssatz zu verrechnen. Darüber hinaus ist bridge builders berechtigt, laufende Leistungen vorläufig einzustellen und nach erfolgloser Mahnung vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber übernimmt alle angefallenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen sowie Rechtsverfolgungskosten.

§ 11 Auslagen

  1. Die Leistungserbringung der bridge builders UG und möglicher Netzwerk- bzw. Kooperationspartner erfolgt an den Standorten und Betriebsstätten der bridge builders UG bzw. des Netzwerkpartners. Bei Bedarf bzw. je nach Vereinbarung kann die Leistungserbringung auch an anderen Orten erfolgen. Kosten, die durch die Leistungserbringung an durch den Auftraggeber festgelegten Orten entstehen, wie Fahrtkosten oder Übernachtungskosten, trägt der Auftraggeber. Die Wahl des Verkehrs- oder Transportmittels oder der Unterbringung obliegt dem Auftraggeber. Fahrtkosten mit einem Kfz werden mit 0,60 EUR pro Kilometer berechnet. Es sei denn, es wird ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Mehrkosten durch die Wahl eines anderen Verkehrs- oder Transportmittels oder einer anderen Unterbringung trägt die Auftragnehmerin.
  2. Der Ersatz weiterer zur Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen gemachten Aufwendungen und Auslagen muss zwischen Auftraggeber und der bridge builders UG schriftlich vereinbart werden.

§ 12 Verschwiegenheit

Die bridge builders UG verpflichtet sich, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber sie von dieser Verpflichtung entbindet. es erfolgt eine Entbindung nach Maßgabe de Gesetzes.

§ 13 Haftung

  1. Die bridge builders UG haftet nur für den Endbericht im nachstehend vereinbarten Umfang, sofern dort eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt, und keinesfalls für Zwischenberichte einschließlich E-Mails und sonstige Kommunikation, die während der Projektlaufzeit mitgeteilt werden.
  2. Die bridge builders UG haftet für Schäden nur, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist jedenfalls ausgeschlossen. Dies gilt gleichermaßen, wenn sich bridge builders zur Vertragserfüllung Dritter bedient.
  3. Für entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden, mittelbare und indirekte Schäden sowie reine Vermögensschäden jeder Art haftet bridge builders keinesfalls.
  4. Die Haftung von bridge builders ist darüber hinaus der Höhe nach mit der Auftragssumme beschränkt, jedoch maximal mit EUR 50.000,-. Als einzelner Schadensfall ist die Summe der Schadenersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten zu verstehen, die sich aus einer einheitlichen Leistung ergeben. Für Schäden, die im Rahmen mehrerer gleichartiger, einheitlicher Leistungen aufgrund mehrerer auf dem gleichen fachlichen Fehler beruhenden Verstöße entstanden sind, haftet bridge builders gleichfalls nur bis zur Auftragssumme bzw. bis maximal EUR 50.000,-.
  5. Falls nach Auffassung des Auftraggebers das mögliche Schadensvolumen den vorgenannten Betrag übersteigt, wird bridge builders auf Verlangen des Auftraggebers versuchen, eine Zusatzversicherung zur bestehenden Haftpflichtversicherung abzuschließen, die dieses Risiko abdeckt, sofern der Auftraggeber die hierfür anfallende Versicherungsprämie übernimmt.
  6. Allfällige Schadenersatzansprüche müssen bei sonstigem Ausschluss innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Schadens, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
  7. Zieht bridge builders zur Erbringung ihrer Beratungsleistungen einen Dritten, z.B. ein datenverarbeitendes Unternehmen, eine Marketingagentur, ein Softwarehersteller, eine Steuerkanzlei, einen Wirtschaftstreuhänder oder einen Rechtsanwalt bei und hat sie den Auftraggeber hievon schriftlich benachrichtigt, so wird bridge builders von der Haftung frei und haftet dem Auftraggeber gegenüber nur mehr der beigezogene Dritte für den von ihm zu vertretenden Schaden.
  8. Eine Haftung von bridge builders gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber wird ausdrücklich ausgeschlossen. Werden Unterlagen von bridge builders mit deren Zustimmung an Dritte weitergegeben, wird eine Haftung von bridge builders dem Dritten gegenüber dadurch nicht begründet. Sollte die bridge builders UG ausnahmsweise gegenüber einem Dritten haften, so gelten die oben angeführten Haftungsbeschränkungen nicht nur im Verhältnis zwischen bridge builders und dem Auftraggeber, sondern auch gegenüber dem Dritten. In jedem Fall der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen eines Dritten gegenüber bridge builders wird der Auftraggeber bridge builders vollkommen schad- und klaglos halten.

§14 Kündigung des Vertragsverhältnisses

  1. Sofern nicht anders vereinbart, kann das Vertragsverhältnis von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  2. bridge builders behält sich vor, die Geschäftsbeziehung mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise, mittels schriftlicher Mitteilung, zu beenden, wenn sich herausstellt, dass auf Grund einer Änderung von Gesetzen, der Rechtsprechung oder sonstiger Vorschriften oder auf Grund der Änderung sonstiger Umstände (unter anderem Änderungen der Eigentumsverhältnisse des Auftraggebers (bei Unternehmen) eine Fortführung unseres Auftrags rechtswidrig wäre, insbesondere wenn die Auftragsfortführung im Widerspruch zu Unabhängigkeitsbestimmungen oder Berufsgrundsätzen stünde.
  3. Der Auftraggeber vergütet bridge builders die bis zum Ablauf des Vertragsverhältnisses erbrachten Leistungen und entstandenen Aufwendungen und entschädigt bridge builders für alle im Zusammenhang mit der Kündigung entstandenen Kosten und Aufwendungen.

§ 15 Schlussbestimmungen

  1. Auf alle aus diesem Vertragsverhältnis resultierenden oder mit ihm in Zusammenhang stehenden Ansprüche findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
  2. Gerichtsstand ist der Sitz der bridge builders UG. Diese kann den Auftraggeber jedoch auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, soll dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren. Die Vertragsparteien sind dann verpflichtet, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel möglichst nahekommt.

4.. bridge builders ist berechtigt, das Unternehmen des Auftraggebers und das Projekt in seine Referenzliste aufzunehmen d.h. Unternehmensname, Unternehmenskennzeichen bzw. Marken und eine allgemeine Beschreibung über das Projekt Dritten gegenüber zu erwähnen oder aufzulisten. Der Auftraggeber erklärt sich in angemessenem Umfang bereit, nach vorheriger Mitteilung über bridge builders Auskünfte zu geben.

  1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von bridge builders auf Dritte zu übertragen. Die bridge builders UG ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne gesonderte Zustimmung des Auftraggebers einem Mitglied des bridge builders Netzwerks (https://bridgebuilders.de/de/netzwerk) mit schuldbefreiender Wirkung zu übertragen.
  2. Die bridge builders UG verwendet hochwertige Technologie, um unerwünschte E-Mails (Spam) zu erkennen und herauszufiltern. Dennoch kann es vorkommen, dass ein E-Mail irrtümlich als Spam qualifiziert wird. Die bridge builders UG kann daher nicht garantieren, dass E-Mails des Auftraggebers beim gewünschten Empfänger auch tatsächlich ankommen.